Telepräsenzroboter im Unterricht
Informationen für den Einsatz an Schulen im Alb-Donau-Kreis und der Stadt Ulm.
Allgemeine Regelungen
Die beiden Träger des Kreismedienzentrums (Stadt Ulm und Alb-Donau-Kreis) stellen im Moment drei Telepräsenzroboter für den Hybridunterricht an Schulen bereit.
Regelungen für den Verleih (Stand 28.11.2024):
- Festlegung und Bedarfsanmeldung für den Einsatz an Schulen, obliegt der Schulleitung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Schulaufsicht (SSA oder RP).
- Bei Anfragen durch Eltern oder Lehrkräfte, wird grundsätzlich auf die zuständige Schulleitung verwiesen.
- Die Nutzungsdauer wird auf mindestens vier Wochen festgelegt und kann je nach individueller Sachlage (z.B. Dauer der Erkrankung) individuell angepasst werden.
- Die Nutzungsdauer pro Schülerin oder Schüler ist auf maximal ein Schuljahr festgelegt. Darüber hinausgehend sollte im Rahmen der Schulpflicht die Versorgung mit einem technischen Hilfsmittel (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB V ) geprüft werden.
- Zum Ende eines Schuljahres wird der Telepräsenzroboter zur technischen Überholung an das Kreismedienzentrum zurückgegeben.
- Bei NICHT-Nutzung durch die Schule, wird der Telepräsenzroboter mit Ablauf der dritten Wochen nach Auslieferung zurückgefordert. Die Ferien sind hiervon ausgenommen.
- Das Bekleben oder Beschriften des Leihgerätes ist ausdrücklich untersagt.
- Die Schule bzw. der Schulträger stellt im Idealfall für den Betrieb eine WLAN-Verbindung zur Verfügung.
Datenschutz - Informationen für Schule, Lehrkräfte und Eltern
Einwilligung zum Datenschutz:
- Eine Einwilligung zum Datenschutz ist im Moment auch in Baden-Württemberg gegeben (Gesetzblatt für BW, Jahrgang 2024; Nr. 81 vom 9.10 2024).
- Regelungen zum Datenschutz werden über die Schulleitung an die beteiligten Personenkreise weitergegeben.
Allgemeine Regelungen für den Hybridunterricht - Kultusministerium
§ 14 - 16
Regelungen zum Hybridunterricht
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg , Jahrgang 2024, Nr. 81 vom 09. Oktober 2024)